Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 11: Versicherungsgericht
Der Text handelt von der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone und den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen. Es wird erklärt, dass Urteile ausserkantonaler Gerichte im Kanton Aargau vollstreckbar sind, wenn sie formell rechtskräftig sind. Ein konkretes Urteil vom Obergericht des Kantons Bern wird erwähnt, bei dem ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Appellationen im summarischen Verfahren im Kanton Bern keine aufschiebende Wirkung haben, was bedeutet, dass vollstreckbare Entscheide schon vor ihrer formellen Rechtskraft vollstreckt werden können.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 11 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 11 § 423 ZPO; VollstreckungBei der Vollstreckung von Urteilen anderer Kantone ist auf deren Vollstreckbarkeit abzustellen, wobei sich aus dem Recht des Urteilskantonsergibt, ob ein Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist. |
Schlagwörter: | Kanton; Urteil; Vollstreckung; Entscheid; Recht; Urteile; Obergericht; Appellation; Obergerichts; Entscheide; Rechtskraft; Zivilprozessordnung; Verfügung; Kantons; Urteils; Urteilen; Kantone; Urteilskantons; Zivilkammer; Gerichte; Verfahren; /Kellerhals/Sterchi; Gerichtspräsidentin; Gerichtskreises; Gesuch; Gewährung; Burgdorf-; Fraubrunnen; Obergericht/Handelsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 61 BV ;Art. 81 KG ; |
Referenz BGE: | 87 I 69; |
Kommentar: | Bühler, Kommentar zur aarg. Zivilprozessordnung, 1998 |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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